Er hat jedenfalls eine unrechtmässige Bereicherung in Kauf genommen. Der Probenentnehmer X. (Inspektionsdienst) hatte festgestellt, dass jemand die Proben des Angeschuldigten ausgewechselt hatte, worauf er Anzeige bei der Polizei erstattete. Die Auswechslung der Proben hat unbestrittenermassen der Angeschuldigte selbst vorgenommen. Es ist daher nicht einzusehen, welche andere Person durch ihr Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens zu verantworten hätte. Das Vorliegen eines prozessualen Verschuldens des Angeschuldigten im weiteren Sinn ist zu bejahen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind daher gegeben. |