Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Angeschuldigte widerrechtlich und schuldhaft (er wusste um sein verbotenes Tun) einen - wenn auch masslich nicht mehr feststellbaren - Schaden verursacht hat. Dass der Angeschuldigte mangels bezifferbaren Schadens haftpflichtrechtlich nur schwer zur Verantwortung gezogen werden könnte, ist nicht ausschlaggebend, denn ein Schaden (mindestens eine Milchprobe wies nicht die genügende Qualität auf; Vertrauensverlust) ist entstanden. Auf das Motiv des Angeschuldigten für sein Verhalten (Erlangung einer Auszeichnung) kommt es nicht an: Er hat jedenfalls eine unrechtmässige Bereicherung in Kauf genommen.