Zwar kann das mögliche Ausmass der Abzüge nicht mehr eruiert werden, weil die originalen Milchproben des Angeschuldigten im Nachhinein nicht mehr zur Verfügung stehen; über die Höhe des Schadens (nicht vorgenommene Preisabzüge, verminderte Qualität der verarbeiteten Milchprodukte) lassen sich keine genauen Angaben machen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Angeschuldigte widerrechtlich und schuldhaft (er wusste um sein verbotenes Tun) einen - wenn auch masslich nicht mehr feststellbaren - Schaden verursacht hat.