Bei Nichterfüllen der Hygienekriterien sind folglich Sanktionen vorgesehen. Der Angeklagte hat daher bei ungenügender Milchqualität mit Preisabzügen rechnen müssen. Sein Vorgehen, das aufgrund seiner Stellung als Mitglied der "...-Kommission" erst ermöglicht wurde (Besitz eines Schlüssels zur Annahmestelle), missbraucht krass das in ihn gesetzte Vertrauen und weicht erheblich vom unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht erwarteten Durchschnittsverhalten ab. Zwar kann das mögliche Ausmass der Abzüge nicht mehr eruiert werden, weil die originalen Milchproben des Angeschuldigten im Nachhinein nicht mehr zur Verfügung stehen;