Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Angeschuldigte durch das Auswechseln der Milchproben die Qualitätskontrolle seiner Stichprobe vereitelt und damit gegen die einschlägigen Vorschriften des Landwirtschaftsrechts (namentlich Art. 11 QKBV) verstossen, welche eine gleichbleibende Qualität und Hygiene der Milch bezwecken (Schutz des Konsumenten) und deshalb den Milchproduzenten verpflichten, seine am Tag der unangemeldeten Kontrolle produzierte Milch dem Inspektionsdienst ohne Manipulationen zur Verfügung zu stellen. Bei Nichterfüllen der Hygienekriterien sind folglich Sanktionen vorgesehen.