Entscheidend ist somit nicht, dass für das konkrete Verhalten des Angeschuldigten keine explizite Strafnorm existiert, sondern dass der Angeschuldigte gegen Normen der Rechtsordnung verstiess, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 I a 162, 170). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Angeschuldigte durch das Auswechseln der Milchproben die Qualitätskontrolle seiner Stichprobe vereitelt und damit gegen die einschlägigen Vorschriften des Landwirtschaftsrechts (namentlich Art.