Dabei verkennt der Angeschuldigte, dass für die Kostenüberbindung eine Bestrafung nicht vorausgesetzt wird, sondern der Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann (Widerrechtlichkeit), genügt. Entscheidend ist somit nicht, dass für das konkrete Verhalten des Angeschuldigten keine explizite Strafnorm existiert, sondern dass der Angeschuldigte gegen Normen der Rechtsordnung verstiess, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 I a 162, 170).