Der Angeschuldigte bringt vor, dass von einer schuldhaften und erheblichen Verletzung von Rechtspflichten nicht gesprochen werden könne, da er weder die Milchwirtschaftsbeschlüsse noch die Lebensmittelgesetzgebung übertreten habe und deshalb auch nicht habe bestraft werden können. Dabei verkennt der Angeschuldigte, dass für die Kostenüberbindung eine Bestrafung nicht vorausgesetzt wird, sondern der Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann (Widerrechtlichkeit), genügt.