Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts führte zur Frage, ob dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden als Voraussetzung der Kostenüberbindung trotz Verfahrenseinstellung vorgeworfen werden könne, unter Hinweis auf LGVE 1992 I Nr. 71 Folgendes aus: Der Angeschuldigte bringt vor, dass von einer schuldhaften und erheblichen Verletzung von Rechtspflichten nicht gesprochen werden könne, da er weder die Milchwirtschaftsbeschlüsse noch die Lebensmittelgesetzgebung übertreten habe und deshalb auch nicht habe bestraft werden können.