| | Entscheid: | Der Amtsstatthalter stellte nach durchgeführter Strafuntersuchung wegen Betrugs und Zuwiderhandlungen gegen die Landwirtschafts- und Lebensmittelgesetzgebung die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten ein und überband ihm sämtliche Verfahrenskosten. Dagegen erhob der Angeschuldigte Kostenrekurs. Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts führte zur Frage, ob dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden als Voraussetzung der Kostenüberbindung trotz Verfahrenseinstellung vorgeworfen werden könne, unter Hinweis auf LGVE 1992 I Nr. 71 Folgendes aus: