Dass letzteres der Fall ist, liegt einerseits an den nach dem mitteleuropäischen Rechts- und Staatsverständnis irregulären Verhältnissen in Afghanistan und anderseits besonders am (mit Blick auf die Selbstbezichtigung) widersprüchlichen Verhalten des Angeschuldigten bzw. Anzeigestellers. Unter diesen Umständen ist die durch den Amtsstatthalter verfügte Belastung des Angeschuldigten mit den eigenen Parteikosten nicht zu beanstanden. |