Dieses Vorgehen verdient keinen Schutz, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine amtliche Verteidigung nicht geboten ist. 6. - Wie die bisherigen Erwägungen zeigen, reichte der Angeschuldigte die Selbstanzeige zweckentfremdet und im Wissen darum ein, dass die Strafuntersuchung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann und daher nicht zu einem gesicherten Ergebnis führen würde. Dass letzteres der Fall ist, liegt einerseits an den nach dem mitteleuropäischen Rechts- und Staatsverständnis irregulären Verhältnissen in Afghanistan und anderseits besonders am (mit Blick auf die Selbstbezichtigung) widersprüchlichen Verhalten des Angeschuldigten bzw. Anzeigestellers.