Seinem Verhalten vor den Flüchtlingsbehörden ist zudem zu entnehmen, dass ihm dieser Umstand bereits bei Einreichung der Anzeige bewusst war. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich in Zusammenhang mit den erwähnten Umständen vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit, dass es dem Angeschuldigten in Zweckentfremdung des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens mit seiner Selbstanzeige nur darum geht, im asylrechtlichen Verfahren im Hinblick auf das gegen die Verfügung des BFF eingereichte Rechtsmittel eine für ihn möglichst günstige Ausgangslage zu schaffen. Dieses Vorgehen verdient keinen Schutz, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine amtliche Verteidigung nicht geboten ist.