will. Betreffend seine Tätigkeit in Afghanistan nannte er zwar die Namen von drei Personen, von denen er aber nicht weiss, ob sie noch leben, geschweige denn ihren Aufenthaltsort kennt. Der Angeschuldigte brachte bis heute nichts Brauchbares vor, das in vernünftigem Rahmen als Grundlage für weitere Abklärungen taugen würde. Seinem Verhalten vor den Flüchtlingsbehörden ist zudem zu entnehmen, dass ihm dieser Umstand bereits bei Einreichung der Anzeige bewusst war.