Unter diesen Umständen war der Amtsstatthalter nicht verpflichtet, dem Angeschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, bevor er die nötigen Vorabklärungen getroffen hatte, um überhaupt beurteilen zu können, ob die Selbstanzeige des Angeschuldigten zu einem strafrechtserheblichen Ergebnis führen könnte. Die Angaben des Angeschuldigten über sein Leben in Afghanistan sind im Gesamten betrachtet derart unbestimmt, schwankend, teils ausweichend und widersprüchlich, dass sich schliesslich nur sagen lässt, dass er zwar als Buchhalter in gehobener Stellung beim KHAD gearbeitet hatte, jedoch im Hinblick auf die von ihm in Gang gesetzte Strafuntersuchung überhaupt nichts von Belang wissen