Nachdem der Angeschuldigte sich selber gar nicht ernsthaft beschuldigt, kann in der als Folge seiner Selbstanzeige vorgenommenen Einleitung einer Strafuntersuchung noch keine Beschuldigung seitens des Staates als Träger des Strafanspruchs gesehen werden. Unter diesen Umständen war der Amtsstatthalter nicht verpflichtet, dem Angeschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, bevor er die nötigen Vorabklärungen getroffen hatte, um überhaupt beurteilen zu können, ob die Selbstanzeige des Angeschuldigten zu einem strafrechtserheblichen Ergebnis führen könnte.