Auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme - an welcher Rechtsanwalt X. teilnahm - erklärte der Angeschuldigte gleich zu Anfang, er habe in seiner Heimat nichts gegen die Menschenrechte gemacht. Nachdem der Angeschuldigte sich selber gar nicht ernsthaft beschuldigt, kann in der als Folge seiner Selbstanzeige vorgenommenen Einleitung einer Strafuntersuchung noch keine Beschuldigung seitens des Staates als Träger des Strafanspruchs gesehen werden.