Der Staat nimmt den ihm zustehenden Strafanspruch vorliegend nicht wahr. Zudem ist die in der Anzeige enthaltene Selbstbezichtigung nicht ernst gemeint, wies der Angeschuldigte doch zugleich darauf hin, er sei überzeugt, dass die Anschuldigungen des BFF nicht zuträfen. Auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme - an welcher Rechtsanwalt X. teilnahm - erklärte der Angeschuldigte gleich zu Anfang, er habe in seiner Heimat nichts gegen die Menschenrechte gemacht.