Grund zu dieser Schlussfolgerung gaben Kenntnisse des BFF über die Arbeitsweise des KHAD und Aussagen des Angeschuldigten in der Befragung vor der Fremdenpolizei des Kantons Luzern. Damals hatte der Angeschuldigte, der Angehöriger des KHAD war, erklärt, nach Bedarf bei Aktionen wie Verhören mitgewirkt zu haben, "wo wir auch unkonventionelle Methoden wie Schläge anwendeten". Die genannte Erwägung des BFF bewog den Angeschuldigten zur Selbstanzeige vom 28. April 1998. Die verfahrensgegenständliche Strafuntersuchung beruht allein auf der Selbstanzeige des Angeschuldigten. Der Staat nimmt den ihm zustehenden Strafanspruch vorliegend nicht wahr.