Daher ist vorliegend auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zuständig für diesen Entscheid ist die von der Staatsanwaltschaft angerufene Kriminal- und Anklagekommission, da es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entsprach, dass der Staatsanwalt ein Strafverfahren nicht von sich aus einstellen kann (Max. XII Nr. 108 E. 1, unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates vom 21.12.1953 zum StRV S. 27). Damit hat es beim Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes vom 25. November 1996 sein Bewenden. Dieser Entscheid wurde - vorbehältlich eines rechtzeitigen Rekurses des Privatklägers - mit dem Visum des Staatsanwaltes rechtskräftig (Max. XII Nr. 108 E. 2, unter Hinweis auf Max.