Das Gerichtsverfahren beginnt gemäss § 161 Abs. 1 StPO erst mit dem Eintreffen der Akten beim Präsidenten des Strafgerichts. Der Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung wird nicht in einem Gerichtsverfahren behandelt (Max. XII Nr. 108 E. 1). Vorliegend lief mithin die Rechtsmittelfrist am Montag, 23. Dezember 1996, ab. Der Rekurs wurde erst am 9. Januar 1997 und damit verspätet eingereicht. 7. - Gemäss § 254 Abs. 1 StPO ist ein verspäteter Rekurs ohne Weiterungen zu erledigen. Daher ist vorliegend auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.