Dieser stellt sich auf den Standpunkt, die zehntägige Rekursfrist sei mit der am 9. Januar 1997 erfolgten Postaufgabe der Rekursschrift eingehalten. Er ging dabei offensichtlich davon aus, dass einerseits der letzte Tag der Rechtsmittelfrist auf Samstag, den 21. Dezember 1996, gefallen sei und andererseits ab Sonntag, dem 22. Dezember 1996, bis am 8. Januar 1997 Friststillstand gemäss § 47bis StPO gegolten habe. Die Bestimmung von § 47bis StPO gilt nach ihrem Wortlaut nur für das Gerichtsverfahren, nicht aber für das Untersuchungsverfahren. Das Gerichtsverfahren beginnt gemäss § 161 Abs. 1 StPO erst mit dem Eintreffen der Akten beim Präsidenten des Strafgerichts.