Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen werde. Der Rekurs ist nach § 253 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Einstellungsentscheides schriftlich und begründet bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Hält der Staatsanwalt den Rekurs für unbegründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet (§ 138 Abs. 2 StPO). Sache der Kriminal- und Anklagekommission ist es einzig zu entscheiden, ob die Untersuchung einzustellen sei, oder ob die Angeschuldigten an das Gericht zu überweisen seien.