Es verfügte lediglich, dass Rechtsanwalt X. nicht als a.o. amtlicher Verteidiger bestellt werde. 4. - Der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission ist nur gegen den Entscheid gegeben, der die amtliche Verteidigung nach § 34 Abs. 2 StPO ablehnt (§ 252 StPO). Die Nichternennung eines bestimmten Rechtsanwalts als a.o. amtlicher Verteidiger durch den Amtsstatthalter muss folglich mit Beschwerde an die Staatsanwaltschaft angefochten werden (§§ 261 Abs. 1 und 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Kriminal- und Anklagekommission, 7. Januar 1997 (KA 96 76/1) |