Der Angeschuldigte steht u.a. wegen versuchter Tötung in Strafuntersuchung. Daher sind besondere Schwierigkeiten im genannten Sinn anzunehmen, denen der Angeschuldigte ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen ist. Der Amtsstatthalter geht denn auch davon aus, dass der Angeschuldigte schon im Untersuchungsverfahren durch einen Verteidiger verbeiständet sein muss, weil anzunehmen sei, dass die hängige Strafsache dem Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen werde. Es liegt also der Fall der notwendigen Verteidigung i.S. von § 33 Abs. 3 Ziff. 4 StPO vor. Das Amtsstatthalteramt lehnte nicht etwa die amtliche Verteidigung als solche ab. Es verfügte lediglich, dass Rechtsanwalt X. nicht als a.o.