| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - Das Bundesgericht und die EMRK-Organe bejahen in ihrer neueren Praxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, vorausgesetzt, dass es sich nach den konkreten Umständen nicht um einen Bagatellfall handelt. Mit dem Fall müssen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art verbunden sein, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 134, N 488 mit Hinweisen). Der Angeschuldigte steht u.a. wegen versuchter Tötung in Strafuntersuchung.