amtlicher Verteidiger durch den Amtsstatthalter ist nicht der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission nach § 34 Abs. 2 StPO, sondern nur die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft gegeben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - Das Bundesgericht und die EMRK-Organe bejahen in ihrer neueren Praxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, vorausgesetzt, dass es sich nach den konkreten Umständen nicht um einen Bagatellfall handelt.