Urkundenfälschung vgl. LGVE 1987 I Nr. 61). In solchen Fällen sind die Interessen des einzelnen Bürgers bzw. der einzelnen juristischen Person von der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Sie ist es, die in diesem Bereich den staatlichen Strafanspruch geltend macht und über die gesetzmässige Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen wacht (§ 326 Abs. 2 StPO). Mangelt es der Y. AG aber wie hier an einer Beeinträchtigung ihrer eigenen, unmittelbaren Interessen, kann sie nicht Privatklägerin im Sinne von § 35 StPO sein und ist auch nicht zum Rekurs gegen den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes vom 14. Oktober 2008 berechtigt. Auf den Rekurs ist demzufolge nicht einzutreten.