Vielmehr wies sie in ihrer Strafanzeige darauf hin, dass es sich um ein "Offizialdelikt von grossem öffentlichem Interesse" handle, und fügte an, dass ihre Strafanzeige deswegen nicht ins "Privatklageverfahren" zu überweisen sei. Werden durch mutmassliche Delikte, die öffentliche Interessen verletzen, private Interessen nicht oder nur mittelbar beeinträchtigt, so ist der einzelne Bürger oder auch die einzelne juristische Person grundsätzlich nicht als Privatkläger zu betrachten (betr. Geschädigter vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 509; und Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 38 N 1; betr. Urkundenfälschung vgl.