Eine durch die X. AG begangene unmittelbare Verletzung ihrer eigenen (privaten) Interessen macht die Y. AG indessen nirgends - auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung des Markenschutzgesetzes oder des UWG - geltend. Vielmehr wies sie in ihrer Strafanzeige darauf hin, dass es sich um ein "Offizialdelikt von grossem öffentlichem Interesse" handle, und fügte an, dass ihre Strafanzeige deswegen nicht ins "Privatklageverfahren" zu überweisen sei.