SR 232.11). Die Y. AG brachte in ihrer Strafklage und auch in ihrer Rekursschrift vom 7. November 2008 klar zum Ausdruck, dass es ihr nur um den Schutz der Allgemeinheit bzw. der Schweiz vor unberechtigter Verwendung des Schweizerkreuzes durch die X. AG geht. Eine durch die X. AG begangene unmittelbare Verletzung ihrer eigenen (privaten) Interessen macht die Y. AG indessen nirgends - auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung des Markenschutzgesetzes oder des UWG - geltend.