Rechts von der Marke "X." (auf der Vorder- und der Rückseite) werde jedoch das Schweizerkreuz hinzugefügt, obschon das Produkt im Ausland fabriziert werde. Mit dieser Verwendung des Schweizerkreuzes verstosse die X. AG gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz; WSchG; SR 232.21), gegen Art. 23 in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie gegen Art. 64 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 47 f. des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG; SR 232.11).