Der Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Opferhilfegesetz (vgl. § 137 Abs. 2 StPO) kommt in diesem Fall mangels Opferstellung der Y. AG von vornherein nicht zur Anwendung. Es ist vorab zu prüfen, ob die Y. AG in dieser Strafuntersuchung Privatklägerin ist bzw. sein kann und damit zum Rekurs berechtigt ist. 3.1. Nach § 35 Abs. 1 StPO ist Privatkläger, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt. Bei Antragsdelikten ist zur Privatklage berechtigt, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum Strafantrag befugt ist (§ 35 Abs. 2 Ziff. 1 StPO), in andern Fällen derjenige, wer durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist (§ 35 Abs. 2 Ziff.