Gegen diesen Einstellungsentscheid reichte die Y. AG am 7. November 2008 bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und forderte, dass die X. AG dem zuständigen Gericht überwiesen werde. Am 19. Mai 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft an die Kriminal- und Anklagekommission und stellte Antrag auf Abweisung des Rekurses. Aus den Erwägungen: 3.- Zum Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung ist der Privatkläger berechtigt (§ 137 Abs. 1 StPO). Der Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Opferhilfegesetz (vgl. § 137 Abs. 2 StPO) kommt in diesem Fall mangels Opferstellung der Y. AG von vornherein nicht zur Anwendung.