EMRK ist es beispielsweise vereinbar, wenn der Angeschuldigte während der Befragung der Zeugin den Saal zu verlassen hat, solange der Anwalt Fragen stellen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 02.06.2008 E. 2.4). Da der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör durch die vom Amtsstatthalter angeordnete Videobefragung gewahrt wird, kann von einer Gegenüberstellung der Geschädigten mit dem Angeschuldigten abgesehen werden. Kriminal- und Anklagekommission, 19. Mai 2009 (KA 09 50) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 1. Oktober 2009 abgewie-sen [1B_193/2009].) |