, Bern 2005, Art. 5 OHG N 36 i.V.m. N 33 f.). Zu denken ist dabei insbesondere an den Einsatz von Videosystemen oder anderen technischen Hilfsmitteln, die es dem Beschuldigten und/oder seinem Verteidiger erlauben, den Ausführungen des Opfers unmittelbar zu folgen, ohne im gleichen Raum anwesend zu sein (BBl 2000 3758 f.; Schaffner-Hess, a.a.O., Art. 5 OHG N 33). Mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist es beispielsweise vereinbar, wenn der Angeschuldigte während der Befragung der Zeugin den Saal zu verlassen hat, solange der Anwalt Fragen stellen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 02.06.2008 E. 2.4).