Aus den Erwägungen: Nach Art. 35 lit. d OHG bzw. Art. 5 Abs. 5 aOHG darf eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (vgl. zur leicht abweichenden Formulierung in § 48quinquies Abs. 3 StPO, die der früheren Fassung von Art. 5 Abs. 5 OHG entspricht: BBl 2000 3761).