Am 20. März 2009 wurde Y. auf den 27. März 2009 bei der Kantonspolizei Luzern in das Videobefragungszimmer vorgeladen. Am 24. März 2009 reichte X. bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts Rekurs wegen Einschränkung der Parteirechte im Sinne von § 68ter StPO ein und verlangte insbesondere, dass ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, an der Einvernahme von Y. persönlich teilzunehmen und ihr persönlich Fragen zu stellen. Aus den Erwägungen: