Auch bei geringfügigen Verletzungen und Gefährdungen genügt schon eine minimale Verhältnismässigkeit zur Rechtfertigung, zumal der Polizei bei der mobilen Anhaltung nur sehr wenig Reaktionszeit und ein sehr beschränkter Rahmen von Reaktionsalternativen bzw. -mitteln zur Verfügung stand (vgl. dazu: BGE 94 IV 9). Aus ihrer Sicht durfte die Polizei auch davon ausgehen, dass der Privatkläger sie im letzten Moment rechts umfahren wollte, was die Handlungszeit und -möglichkeiten des Angeschuldigten sehr einengte. Dass daher im Rahmen solcher reaktiver, aber erlaubter Zwangsanwendung (Art.