Dass bei einer mobilen Anhaltung, bei der ein Fahrzeug blockiert oder abgedrängt werden muss, allenfalls eine leichte Kollision erfolgt, sprengt den Rahmen der Verhältnismässigkeit noch nicht. Auch bei geringfügigen Verletzungen und Gefährdungen genügt schon eine minimale Verhältnismässigkeit zur Rechtfertigung, zumal der Polizei bei der mobilen Anhaltung nur sehr wenig Reaktionszeit und ein sehr beschränkter Rahmen von Reaktionsalternativen bzw. -mitteln zur Verfügung stand (vgl. dazu: BGE 94 IV 9).