Nach Auffassung der KAK steht letztlich auch das gewählte Mittel - die mobile Anhaltung mittels Blockierens des Zielfahrzeugs durch ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht - in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck, sprich zur damaligen sicheren Festnahme des fluchtgefährdeten, wegen Drogendelinquenz grossen Stils gesuchten Privatklägers. Dass bei einer mobilen Anhaltung, bei der ein Fahrzeug blockiert oder abgedrängt werden muss, allenfalls eine leichte Kollision erfolgt, sprengt den Rahmen der Verhältnismässigkeit noch nicht.