Nicht ausser Acht zu lassen ist im konkreten Fall unter dem Aspekt der persönlichen Natur des strafrechtlichen Schuldprinzips auch, dass der Angeschuldigte auf die Wahl der Einsatzart gar keinen entscheidenden Einfluss hatte, da er der Einsatzleitung unterstand. Nach Auffassung der KAK steht letztlich auch das gewählte Mittel - die mobile Anhaltung mittels Blockierens des Zielfahrzeugs durch ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht - in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck, sprich zur damaligen sicheren Festnahme des fluchtgefährdeten, wegen Drogendelinquenz grossen Stils gesuchten Privatklägers.