Wo der Polizei verschiedene Mittel zur Verfügung stehen, kommt ihr notwendigerweise bei der Wahl der Mittel ein gewisses Ermessen zu (BGE 94 IV 9). Nicht ausser Acht zu lassen ist im konkreten Fall unter dem Aspekt der persönlichen Natur des strafrechtlichen Schuldprinzips auch, dass der Angeschuldigte auf die Wahl der Einsatzart gar keinen entscheidenden Einfluss hatte, da er der Einsatzleitung unterstand.