Die mobile Anhaltung war grundsätzlich geeignet, den Privatkläger anzuhalten, d.h. durch Überraschung in einer dazu geeigneten Lage seine drohende Flucht zu verhindern. Auch war die Annahme noch vertretbar, eine mobile Anhaltung sei erforderlich, nachdem die Einsatzleitung eine Anhaltung an anderer Stelle und in anderer Weise aus polizeitaktischen Gründen (insb. wegen Fluchtrisiken) ausdrücklich verworfen hatte. Wo der Polizei verschiedene Mittel zur Verfügung stehen, kommt ihr notwendigerweise bei der Wahl der Mittel ein gewisses Ermessen zu (BGE 94 IV 9).