14 StGB stützen, wenn ihr Handeln nicht verhältnismässig ist. Ihr Vorgehen hat mit anderen Worten zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich zu sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2009 vom 14.04.2009 E. 4.4.2). Die mobile Anhaltung war grundsätzlich geeignet, den Privatkläger anzuhalten, d.h. durch Überraschung in einer dazu geeigneten Lage seine drohende Flucht zu verhindern.