20 kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Kraft dieser Normen besteht somit unzweifelhaft eine Rechtfertigungsgrundlage für eine allenfalls auch zwangsweise polizeiliche Anhaltung, die mit dem Hilfsmittel von Polizeifahrzeugen erfolgt, wie es hier geschah. Allerdings können sich Polizeibeamte, welche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Rechtsverletzung begehen, nicht mit Erfolg auf Art. 14 StGB stützen, wenn ihr Handeln nicht verhältnismässig ist.