5 des luzernischen Gesetzes über die Kantonspolizei (SRL Nr. 350) erfüllt die Kantonspolizei ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Nach Art. 9 dieses Gesetzes kann die Kantonspolizei u.a. im Rahmen einer Fahndung sowie zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten. Nach Art. 20 kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.