Die dem Angeschuldigten vorgeworfene, an sich strafbare Körperverletzung muss also durch das Gesetz gerechtfertigt werden. Zur Rechtfertigung des Verhaltens kann man sich auf jeden Rechtssatz berufen, gleichviel, ob dieser in einem Gesetz oder in einer Verordnung, in einem eidgenössischen oder kantonalen, zivil- oder öffentlichrechtlichen Erlass enthalten ist (BGE 94 IV 5, 85 IV 5). Gemäss Art. 5 des luzernischen Gesetzes über die Kantonspolizei (SRL Nr. 350) erfüllt die Kantonspolizei ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.