Es kann daraus keine Rechtsverletzung abgeleitet werden, zumal die Wahl des Einsatzverfahrens grundsätzlich ein gewisses Ermessen zulässt und die konkrete Durchführung der Anhaltung sehr situationsabhängig ist. 6.2. Hauptsächlich rügt der Privatkläger sodann, dass die mobile Anhaltung nicht rechtmässig und nicht verhältnismässig gewesen sei. Es sei eine andere Anhalteart vorzuziehen und die Ausführungsweise der mobilen Anhaltung sei unverhältnismässig gewesen. Gemäss Art. 14 StGB ist eine mit Strafe bedrohte Handlung rechtmässig, wenn sie das Gesetz erlaubt. Die dem Angeschuldigten vorgeworfene, an sich strafbare Körperverletzung muss also durch das Gesetz gerechtfertigt werden.