Aus den Erwägungen: 6.1. Vorab macht der Privatkläger geltend, der Zugriff, der als sog. mobile Anhaltung durchgeführt wurde, sei nicht gemäss den Vorgaben des Schweizerischen Polizeiinstituts (SPI) erfolgt. Dieser Einwand scheitert daran, dass diese Vorgaben blosse Ausbildungsunterlagen darstellen, nur Empfehlungscharakter haben und somit für die Kantonspolizei bei der Wahl ihrer Einsatztaktik nicht rechtsverbindlich sind. Es kann daraus keine Rechtsverletzung abgeleitet werden, zumal die Wahl des Einsatzverfahrens grundsätzlich ein gewisses Ermessen zulässt und die konkrete Durchführung der Anhaltung sehr situationsabhängig ist.